Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

vom 6. Juni 1974
(Bundesgesetzblatt I Nr. 60, Seite 1265)

Aufgrund des §13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 24.Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S.1277) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


 

1. Sachlicher Geltungsbereich

§1

(1) Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden.

(2) Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist
1. Anbindehaltung
2. Zwingerhaltung
3. Haltung auf Freianlagen
4. Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Errichtungen.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. Hütehunde während der Begleitung von Herden,
2. Hunde während einer tierärztlichen Behandlung, soweit diese nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall anderes erfordert,
3. Hunde in wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen und auf Hunde in Tierversuchen, soweit der verfolgte Zweck bei wissenschaftlich geleiteten Versuchstierhaltungen nach dem Urteil des Leiters der Versuchstierhaltung, bei Tierversuchen nach dem Urteil des Leiters des Versuchsvorhabens anderes erfordert.

(4) Veterinärpolizeiliche und sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen bleiben unberührt.
 
 

2. Anbindehaltung

§2

(1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum, zum Beispiel eine Hundehütte, zur Verfügung steht.

(2) Der Schutzraum muß allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das Material muß so verarbeitet sein, daß der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muß gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.

(3) Der Schutzraum muß so bemessen sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen  und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muß sauber trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

(4) Die Öffnung des Schutzraumes muß der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, daß der Hund ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muß der Wetterseite abgewandt und gegen den Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.

(5) Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muß sauber gehalten werden. Der Boden muß so beschaffen oder angelegt sein, daß Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.

(6) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muß dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

§3

(1) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.

(2) Die Anbindung (Kette, Seil, oder ähnliches) muß mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch Aufdrehen verhindern. Das Anbindematerial muß von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, daß der Hund sich nicht verletzten kann. Bei Ketten darf die Drahtstärke der Glieder 3,2mm nicht überschreiten.

(3) Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6m langen Lufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muß an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von min 2,5m bietet.

(4) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, daß der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.
 
 

3. Zwingerhaltung

§4

(1) Hunde dürfen nur dann in offenen oder Teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muß den Anforderungen des §2 genügen.

(2) Die Grundfläche des Zwingers muß der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepaßt sein. Die Mindestbreite des Zwingers muß der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20kg schweren Hund ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6qm erforderlich; für jeden weiteren Hund in dem selben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3qm hinzuzurechnen.

(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, daß die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muß zusätzlich so beschaffen sein, daß sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwinges muß den Hunden Sicht nach außen emöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muß außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muß so beschaffen  oder angelegt sein, daß Flüssikeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muß sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.

(4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muß den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

(5) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

(6) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in dem selben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.

(7) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muß die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, daß die Hunde sie nicht überwinden und sich beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen des Absatzes 2.
 

§5

Die Vorschriften des §4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus tagsüber ausreichend von Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muß mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.
 

4. Sonstige Haltung

§6

Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muß ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen des §2 genügen muß. In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§2 und 3.
  

5. Wartung und Pflege

§7

(1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.

(2) Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, daß sich der Hund nicht verletzen kann. Frischer Trank muß dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(3) Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach §6 gehalten werden, muß täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.
  

6. Verbotsvorschriften

§8

Es ist verboten

1. a) Hunde mittels Würge- oder Stachelhalsband,
    b) tragende Hündinnen vom letzten Drittel der Trächtigkeit ab,
    c) säugende Hündinnen oder
    d) kranke Hunde
angebunden zu halten.

2. Hunde bei anhaltender nasser Witterung angebunden oder in offenen nicht überdachten Zwingern zu halten.
 
 

7. Ordnungswidrigkeiten

§9

Ordnungswidrig im Sinne des §18 Abs. 2 Nr. 16 des Tierschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §2 Abs.1 oder §4 Abs.1 Satz 1 einen Hund ohne Schutzraum hält,
2. einer Vorschrift des §3 Abs.1 oder 3 Satz 1 über die Anbindung von Hunden zuwiderhandelt,
3. einer Vorschrift des §4 Abs.2 Satz 2 oder 3 auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz2, über die Mindestgröße der Zwinger zuwiderhandelt
oder
4. einem Verbot des Anbindens von Hunden nach §4 Abs.5 oder §8 Nr.1 zuwiderhandelt.
  

8. Schlußvorschriften

§10

Diese Verordnung gilt nach §14 des dritten Überleitungsgesetztes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung mit §22 des Tierschutzgesetzes auch im Land Berlin.

(1) Diese Verordung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Baden-Württemberg
die Verordung des Innenministeriums über das Halten von Hunden im Freien vom 7 Juli 1969 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.149).

Bayern
die Landesverordnung über das Halten von Kettenhunden im Freien vom 12.Mai 1970 (Bayrisches Gesetz- und Verordungsblatt).

Hessen
der Erlaß "Tierschutz; hier: Haltung und Unterbringung von Hunden im Freien" vom 7. November 1969 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen, S.2015).

Niedersachsen
der Runderlaß "Tierschutz; hier: Haltung von Hunden" vom 17.April 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfahlen, S. 342).

Rheinland-Pfalz
die Landesverordnung zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S.392).

Schleswig-Holstein
die Landesverordung über das Halten von Hunden vom 29. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1970, S.8).
 


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